Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungswiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1955Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 3Artikel 2, Paragraph 3
Index
57/09 Sonstiges Versicherungen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossene Versicherungsverträge gehören zum inländischen Versicherungsbestand, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß der Versicherer und der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß die Vertragserfüllung im Inland (§ 2) beabsichtigt haben. Hatte der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß seinen Wohnsitz (Sitz) nicht im Inland, so gilt, sofern er oder der Bezugsberechtigte nicht den Gegenbeweis erbringen kann, die Rechtsvermutung, daß die Vertragserfüllung nicht im Inland beabsichtigt war.Vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossene Versicherungsverträge gehören zum inländischen Versicherungsbestand, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß der Versicherer und der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß die Vertragserfüllung im Inland (Paragraph 2,) beabsichtigt haben. Hatte der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß seinen Wohnsitz (Sitz) nicht im Inland, so gilt, sofern er oder der Bezugsberechtigte nicht den Gegenbeweis erbringen kann, die Rechtsvermutung, daß die Vertragserfüllung nicht im Inland beabsichtigt war.
(2)Absatz 2,Eine Versicherung gehört in den inländischen Versicherungsbestand, wenn sie in diesen durch eine Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmung und Versicherungsnehmer nach dem 7. Mai 1945 übernommen wurde oder wenn von einer inländischen Niederlassung der Versicherungsunternehmung nach diesem Zeitpunkt zahlbare Prämien vorbehaltlos angenommen wurden.
(3)Absatz 3,Zum inländischen Versicherungsbestande gehören Versicherungsverträge nicht, die schon bei Vertragsabschluß einem selbständigen ausländischen Versicherungsbestand angehört haben oder – in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 – später in einen solchen übernommen worden sind.Zum inländischen Versicherungsbestande gehören Versicherungsverträge nicht, die schon bei Vertragsabschluß einem selbständigen ausländischen Versicherungsbestand angehört haben oder – in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, – später in einen solchen übernommen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
NOR12068718
Alte Dokumentnummer
N5195535926L